Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Arbeitsuchende

Hilfen für Arbeitsuchende

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können Sie erhalten, wenn Sie leistungsberechtigt und hilfebedürftig sind.

Unter dem Link finden Sie 100 Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Vermittlungsbudget

Die Suche nach einer Arbeit ist in der Regel mit Kosten verbunden:

  • Bewerbungsfotos und Mappen
  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und vieles mehr.

Bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können wir Hilfen anbieten, soweit diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Dies können u.a. folgende Hilfen sein:

  • Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte (Ausrüstungsbeihilfe)
  • Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe)
  • Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe)
  • Übernahme der Kosten für getrennte Haushaltsführung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme (Trennungskostenbeihilfe)
  • Kosten für Bewerbungen
  • Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitsnachweis, Seetauglichkeitsschein etc.)
  • sonstige Kosten, sofern diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind

Wichtig ist: Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Kosten tatsächlich entstehen.

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Praktika)

Wichtige Kenntnisse und Qualifikationen für die künftige Arbeit erlernt man besonders gut in der Praxis. Daher besteht für Sie die Möglichkeit, ein Praktikum bei einem Arbeitgeber durchzuführen. Ziel dieses Praktikums sollte sein, notwendige Kenntnisse vermittelt zu bekommen, Ihre Eignung für eine Arbeitsstelle festzustellen und natürlich auch den Betrieb kennen zu lernen.  

Hierzu zählen Tätigkeiten, die

  • die Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen
  • evt. Vermittlungshemmnisse feststellen oder Vermittlungshemmnisse verringern bzw. beseitigen
  • zur Eignungsfeststellung für die Besetzung von Arbeitsplätzen dienen.

Umfang der Förderung:

  • Während des Praktikums erhalten Sie weiterhin Ihre Leistungen nach dem SGB II
  • Sofern erforderlich, können Sie Fahrkosten erhalten
  • Bei Bedarf können auch Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder übernommen werden

Im Regelfall darf die Förderung die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen. Über die Dauer entscheidet je nach Förderbedarf Ihre Integrationsfachkraft.

Aktivierung- und Vermittlungsgutschein für einen privaten Arbeitgeber

Sie können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers beantragen, um Ihre Arbeitsvermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu unterstützen.

Mit diesem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Sie kostenlos einen oder mehrere private Arbeitsvermittler in Anspruch nehmen. Dieser Gutschein ist drei Monate gültig. Sofern Ihnen der private Arbeitsvermittler während diesen drei Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt hat, händigen Sie dem Arbeitsvermittler den Gutschein aus.

Der private Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

Hinweis:
Arbeitslosengeld I-Bezieher (Aufstocker) können den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Meine Gesundheit & Ich

Arbeitslosigkeit stellt jeden Menschen vor besondere Herausforderungen, vor allem aber stellt sie ein Gesundheitsrisiko dar.

Mit dem Projekt "Meine Gesundheit & ich" soll Arbeits- und Gesundheitsförderung noch besser miteinander verbunden werden.

“Meine Gesundheit & Ich” bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, mit denen Sie Ihrer Gesundheit wieder mehr Aufmerksamkeit schenken und einen Ausgleich zu den anstrengenden Herausforderungen von Alltag und Arbeitslosigkeit zu schaffen. Sie können kostenlos an den Angeboten teilnehmen und so Ihre Gesundheit stärken.

Weitere Informationen

Bürgergeld

Regelbedarf/Sozialgeld

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Das Bürgergeld soll die Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen/Sozialgeld“ festgelegt.

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich 502 €. Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. 

Einen Musterbescheid mit zahlreichen Erläuterungen zu den verschiedenen Fachbegriffen finden Sie hier.

 Regelbedarf

 

ab 01.01.2023

 Gesetz

Volljährige (mit minderjähriger Partnerin bzw. minderjährigem Partner)/ Alleinstehende/

Alleinerziehende

502 €

§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

451 €

§ 20 Abs. 4 SGB II

Unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern oder

Personen, die unter 25-Jahre alt sind, die ohne Zusicherung umziehen

402 €

§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II;

bzw. § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II

Kinder 0 bis 5 Jahren

318 €

§ 23 Nr. 1, 1. Alternative SGB II

Kinder von 6 bis 13 Jahren

348 €

§ 23 Nr. 1, 2. Alternative SGB II

Kinder 14 bis 17 Jahre oder

minderjährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

420 €

§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 23 Nr. 1, 3. Alternative SGB II;

bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II

 

Merkblatt Vollmachten der volljährigen Mitglieder der BG Antrag für einen Monat Mietbescheinigung
Kosten für Unterkunft und Heizung

Seit 1. Januar 2020 gelten neue Miethöchstwerte für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (bitte beachten: Die neuen Werte gelten für Bewilligungszeiträume, die nach dem 01.01.2018 begonnen haben). Als Maßstab für die Angemessenheit der Miete gilt die Gesamtmiete. Diese setzt sich aus der Nettokaltmiete, den sogenannten kalten Betriebskosten sowie den Heizkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel zusammen.

Unter den Begriff kalte Betriebskosten fallen insbesondere die Kosten für die Grundsteuer, gegebenenfalls die Kosten für den Aufzug, die Straßenreinigung, die Müllbeseitigung, die Gebäudereinigung, die Gartenpflege, den Allgemeinstrom, den Schornsteinfeger, die Gebäudeversicherung, den Hauswart und für den Antennen- bzw. Kabelanschluss. Zusätzlich sind die Abschläge für Heiz- und Wasserkosten zu belegen.

Die Werte ergeben sich aus dem Mietvertrag sowie den nachträglichen Anpassungen vor allem der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten, die in der Regel mit den Jahresendabrechnungen dem Mieter mitgeteilt werden.

NEU 2023: Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag für einen Monat zu stellen. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Auch die Anschaffung von Brennstoffen wie Pellets, Heizöl usw. kann Anspruch auf Bürgergeld begründen und zwar auch bis zum Ablauf des dritten Monats nach Fälligkeit der Rechnung. Weitere Information finden Sie in diesem Informationsblatt.

Tipps zum Sparen von Heizkosten sowie den aktuellen bundesweiten Heizspiegel erhalten Sie auf HEIZSPIEGEL.DE (externe Seiten).

Aktuell gelten die folgenden Miethöchstwerte zuzüglich dem sich aus dem Heizspiegel ergebenden Wert (in Abhängigkeit von der Größe der Wohnfläche des Hauses (nicht Wohnung) und der Wärmeart:

Personenanzahl

Faktor m²

Obergrenze Nettokaltmiete in Euro

Obergrenze kalte Betriebskosten in Euro

1

45

237,60

63,00

2

60

316,80

84,00

3

75

396,00

105,00

4

90

475,20

126,00

5

105

554,40

147,00

Berechnungsbeispiele (Fernwärme, Mehrfamilienhaus mit über 1.000 qm):

BG

Faktor m²

Kaltmiete

kalte Betriebskosten

Bruttokaltmiete

Kosten für Heizung

Summe

1

45

237,60

63,00

300,60

76,54

377,14

2

60

316,80

84,00

400,80

102,05

503,30

3

75

396,00

105,00

501,00

127,56

628,56

4

90

475,20

126,00

601,20

153,07

754,27

5

105

554,40

147,00

701,40

178,58

 879,98

Bei Umzügen beachten Sie bitte folgendes: Um die Gewissheit zu haben, dass die Kosten nach dem Umzug vollständig berücksichtigt werden, reichen Sie bitte das vom Vermieter ausgefüllte Mietangebot im Jobcenter Schwerin vor Unterzeichnung des Mietvertrages ein. Das Formular finden Sie im Anschluss. Bitte füllen Sie ggf. auch den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution ein. Die Mietkaution kann nur als Darlehen gewährt werden und ist mit monatlich 10% des maßgebenden Regelbedarfs zurückzuzahlen.

Angesichts der stark gestiegenen Kosten für Heizkosten erfolgte zum 01.03.2023 eine Anpassung. Die Ergänzung zur Richtlinie ist gesondert verlinkt.

Richtlinie Kosten der Unterkunft und Heizung Neuregelung zu Heizkosten ab 01.03.2023
Mehrbedarfe

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen.
Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent
  • Alleinerziehende von Minderjährigen:36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder
    je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen
    (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
  • Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Alle Leistungen werden nur nach einer Antragstellung im Jobcenter erbracht. Die Anträge sowie weitergehende Informationen und Anlagen dazu erhalten Sie im Jobcenter. Sie können die Formulare auch direkt unter dem Button "Antragsformulare" laden.

Antragsformulare
Zurück Seite drucken

Kontakt

Jobcenter Schwerin

Herr Frank Skowronek
Geschäftsführer
Raum: 327

Am Margaretenhof 14-16
19057 Schwerin

+49 385 450-5892
+49 385 450-5998
https://www.schwerin.de/jobcenter

Öffnungszeiten

Mo 08:00 - 12:30        
Di 08:00 - 12:30        
Do 08:00 - 12:30 und 14:30 - 17:00
Fri 08:00 - 12:00     -  

Mittwochs nur mit Termin. Eine Weiterleitung in den Kundenservice ist nur bis 12:00 Uhr (freitags bis 11:30 Uhr) möglich. Donnerstagnachmittags ist Personen in Maßnahmen sowie Berufstätigen vorbehalten.

E-Mail: JC-Schwerin@jobcenter-ge.de

"Meine Gesundheit & Ich"

Follow us

Twitter_Social_Icon_Circle_Color

glyph-logo_May2016