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Rechtliche Betreuung nach
§ 1814 BGB

Betreuungsbehörde

 © Fotolia/jannoon028

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.

Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten. Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.

Ehrenamtliche Betreuer

Wer ist das? 

Ehrenamtliche rechtliche Betreuer/-innen unterstützen hilfsbedürftige Menschen bei der Bewältigung ihres Alltages. Sie werden vom Betreuungsgericht für einen Menschen bestellt, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Ein ehrenamtlicher Betreuer/eine ehrenamtliche Betreuerin kann mit geringem Zeitaufwand einem hilfsbedürftigen Menschen sehr viel mehr als die reine Abarbeitung rechtlicher Angelegenheiten geben: nämlich das Gefühl, beachtet und gemocht zu werden.

Warum ehrenamtlicher Betreuer/ehrenamtliche Betreuerin werden?

 Das Ehrenamt der Betreuung kann sowohl eine lebensbereichernde Herausforderung als auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein. Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der betreuten Menschen reichen meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen, aus, um ehrenamtlicher Betreuer/ehrenamtliche Betreuerin zu werden. Mit wenig Zeit kann einem anderem persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden.

Wann benötigt jemand eine Betreuung?

Jeder Mensch kann durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung hilfsbedürftig werden, so dass die Vertretung eigener Rechte und die Organisation des Alltags nicht mehr ausreichend gesichert sind. In dieser Situation kann ihm vom Betreuungsgericht ein Betreuer/eine Betreuerin an die Seite gestellt werden, der ihn vertritt. Dieser kann zum Beispiel zuständig sein für finanzielle Angelegenheiten (Miete überweisen, Renten- und Pflegekassenanträge stellen), aber auch für den gesundheitlichen Bereich, das heißt die Organisation der ambulanten Versorgung, Gespräche mit dem Arzt. Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet, die Wünsche des/der Betreuten zu berücksichtigen.

Welche Aufgaben haben ehrenamtliche Betreuer/ehrenamtliche Betreuerinnen?

Der Betreuer/die Betreuerin kann zum Beispiel zuständig sein für finanzielle Angelegenheiten (Miete überweisen, Renten- und Pflegekassenanträge stellen), aber auch für den gesundheitlichen Bereich, zum Beispiel die Organisation der ambulanten Versorgung, Gespräche mit dem Arzt usw.

Das Ehrenamt der Betreuung kann eine lebensbereichernde Herausforderung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein. Meist reichen Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft sich neues Wissen anzueignen aus, um ehrenamtlicher Betreuer/ehrenamtliche Betreuerin zu werden. Mit wenig Zeit kann einem anderem persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden.

Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin  erhält einen pauschalen jährlichen Aufwendungsersatz in Höhe von derzeit 399 Euro oder wahlweise einen Ersatz für die tatsächlich angefallenen Auslagen.

Der Landesarbeitskreis Betreuung in Mecklenburg –Vorpommern hat einen Ratgeber „Hinweise und Informationen für ehrenamtliche Betreuer„ herausgegeben, der einen Überblick gibt und gleichzeitig Hilfestellung leistet.

Wie werden ehrenamtliche Betreuer unterstützt?

Ehrenamtliche Betreuer/ehrenamtliche Betreuerinnen werden durch die Schweriner Betreuungsvereine unterstützt. Sie beraten, führen in das Tätigkeitsfeld ein, bieten Weiterbildung sowie einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch.

Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer

Berufsbetreuer/-innen üben das Amt des rechtlichen Betreuers/der rechtlichen Betreuerin beruflich aus. Sie werden vom Betreuungsgericht bestellt, nachdem seine/ihre Geeignetheit von der Schweriner Betreuungsbehörde beurteilt wurde.

Als geeignet werden im allgemeinen Personen mit sozialen und helfenden oder juristischen, Berufen angesehen. Sie verfügen über besondere Kenntnisse in den Bereichen Sozialpädagogik, Psychiatrie, Psychologie, Medizin, Behinderung aber auch im Bereich des Rechts (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht etc.).

Wie der ehrenamtliche Betreuer/ die ehrenamtliche Betreuerin hat auch der Berufsbetreuer/die Berufsbetreuerin die Aufgabe, im Rahmen der gerichtlich festgelegten Aufgabenkreise zum Wohle und unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen/der Betroffenen für ihn zu handeln

Berufsbetreuer/-innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers/der Betreuerin. Die anrechenbaren Stunden sind pauschaliert. Die Pauschale richtet sich nach der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten/der Betreuten. Die Vergütung wird durch das Betreuungsgericht festgesetzt.

Wann und wie wird ein Berufsbetreuer/eine Berufsbetreuerin bestellt?

Die Berufsbetreuer/-innen werden nur bestellt, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer /ehrenamtliche Betreuerin zur Verfügung steht und wenn im Hinblick auf die zu erwartenden Schwierigkeiten besondere professionelle Kompetenzen gefordert sind.

Bei der erstmaligen Bestellung eines Berufsbetreuers/einer Berufsbetreuerin unterstützt die Betreuungsbehörde das Betreuungsgericht bei der Feststellung der berufsmäßigen Betreuertätigkeit nach § 1 (1) Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Eine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn (in absehbarer Zeit) mehr als 10 Betreuungen geführt werden. Außerdem soll die Betreuungsbehörde bei erstmaliger Bestellung den Betreuer/die Betreuerin zur Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis auffordern.

Für den Betreuervorschlag gem. § 1897 (1) BGB stellt die Betreuungsbehörde auf den vorgeschlagenen oder bereits gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis und die erforderliche persönliche Betreuung durch den Betreuer/die Betreuerin ab.

Die in § 1901 BGB gestellten Anforderungen an die Beachtung der Wünsche und des Wohls des Betreuten sowie an die Förderung seiner Selbstständigkeit werden beachtet.

Die Betreuungsbehörde berücksichtigt außerdem die persönlichen Voraussetzungen des Betreuers/der Betreuerin:

  • die für die Betreuung nutzbare Ausbildung
  • berufliche  Erfahrungen und Kenntnisse
  • regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und deren Nachweis
  • organisatorische Voraussetzungen (z.B. Erreichbarkeit, Büroorganisation, Vertretungsregelungen).

Kontakt und Informationen

An der Berufsbetreuertätigkeit Interessierte können sich an die Betreuungsbehörde wenden.

Es ist empfehlenswert, aussagefähige Unterlagen zum Lebenslauf, Nachweise über Ausbildung und Berufstätigkeit sowie zu den eigenen Vorstellungen und Perspektiven der beruflichen Betreuertätigkeit vorzulegen. Neben Aussagen über Fach- und Methodenkenntnissen und den eigenen Fortbildungsinteressen  sind Informationen über die vorgesehene Büroorganisation, Erreichbarkeit, Vernetzung und Vertretung bei Abwesenheit sowie zeitlicher Umfang, Anzahl der Betreuungen sowie Zielgruppen der angestrebten Tätigkeit bedeutsam.

Soweit sich das Interesse an einer Tätigkeit bestätigt und aufgrund der beruflichen Qualifikation und der persönlichen Voraussetzungen ein Vorschlag als Berufsbetreuer grundsätzlich in Betracht kommt, können in einem persönlichen Gespräch die vorgelegte Unterlagen und die dargelegten Vorstellung zur beruflichen Tätigkeit zur Klärung der weiteren Perspektive ausgewertet werden.

Kosten der Betreuung

Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet und entscheidet später das Betreuungsgericht, entstehen in der Regel auch Kosten für den Betroffenen/die Betroffene. Diese setzen sich aus den Betreuungskosten und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zusammen.

Zu den Betreuungskosten gehören

  • der Ersatz von Aufwendungen für ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer
    z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten
  • pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer/-innen
    (maximal 399 Euro jährlich)
  • Vergütung für den Berufsbetreuer/die Berufsbetreuerin
  • Vergütung und Auslagen des Verfahrenspflegers/ der Verfahrenspflegerin

Höhe der Betreuungskosten

Die Betreuungskosten müssen vom Betreuten getragen werden, es sei denn er ist, gemäß dem Sozialhilferecht (SGB XII), mittellos.

Ab 01.07.2005 gilt für Personen, die Betreuungen berufsmäßig führen (Vereins- und Berufsbetreuer) ein pauschales Vergütungssystem. Es handelt sich hierbei um eine Vergütung nach Inklusivstundensätze, d.h. andere Aufwendungen wie z.B. Porto können nach dieser Pauschalierung nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Für die monatliche Betreuungsführung werden die nachfolgend gelisteten Stundensätze und Stundenvorgaben zu Grunde gelegt:

Stundensatz

Vergütungsstufe 1

27,00 EUR

Vergütungsstufe 2

33,50 EUR

Vergütungsstufe 3

44,00 EUR

 

Vergütungsstunden pro Monat

Zeitraum

Betreuter im Heim lebend

Betreuter nicht im Heim lebend

1.-3. Monat

5,5 Stunden

8,5 Stunden

4.-6. Monat

4,5 Stunden

7,0 Stunden

7.-12. Monat

4,0 Stunden

6,0 Stunden

Ab dem 2. Jahr

2,5 Stunden

4,5 Stunden

Mittellosigkeit

Für die Feststellung von Mittellosigkeit werden die für die Leistungen der Sozialhilfe (Grundsicherung und HLU nach dem SGB XII) geltenden Vermögensfreigrenzen herangezogen.

Demnach besteht für eine alleinstehende Person ein maximales Schonvermögen von 10.000,- EUR. Besitzt eine von Betreuung betroffene Person mehr als diesen Betrag, muss sie davon für die Kosten der Betreuung (bis zur Grenze dieses Schonbetrages) aufkommen. Besteht Mittellosigkeit, trägt die Staatskasse die Kosten.

Jahresgerichtsgebühr

Bei einem Vermögen unter und bis 25.000,- EUR fällt keine Jahresgerichtsgebühr an.

Bei einem größeren Vermögen fällt eine Jahresgerichtsgebühr über dieses Schonvermögen hinaus an.

Aufwandspauschale

Jede/r ehrenamtliche/r Betreuer/in (auch Angehörige!) erhält auf Antrag, pro Betreuungsjahr und Betreuten, eine Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 399,- EUR (seit dem 01.07.2013).

Es besteht aber stattdessen auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen der Betreuungsführung (bei mehreren Betreuungen z.B. auch nur für einzelne) geltend zu machen.

Steuerliche Behandlung der Aufwandspauschale

Am 28.10.2010 wurde das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet, das auch eine Regelung enthält, wonach Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer/-innen und Vormünder bis zu einem Höchstbetrag von 2100,- € steuerfrei gestellt werden. Somit wird die Aufwandentschädigung in gleicher Weise behandelt, wie die Übungsleiterpauschale.

Fragen und Antworten zur rechtlichen Betreuung

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Hilfemöglichkeiten durch einen rechtlichen Betreuer/eine rechtliche Betreuerin und zur Bestellung eines Betreuers.

Wann kann ein rechtlicher Betreuer/eine rechtliche Betreuerin bestellt werden?

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer/eine rechtliche Betreuerin erhalten. Er/sie vertritt den Betreuten/die Betreute rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht.

Die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines/einer Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer/eine Betreuerin wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.

Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also rechtzeitig ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer/keine Betreuerin bestellt zu werden.

Informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Vorsorge.

Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer/eine Betreuerin wahr?

Wird ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt, so gilt: Der Betreuer/die Betreuerin erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der/ die Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: alles, was ein Betroffener/eine Betroffene noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers/einer Betreuerin gehören. Die Aufgabenkreise werden also auf das Notwendige beschränkt.

Wer kann Betreuer/Betreuerin werden?

Bei der Auswahl des Betreuers/der Betreuerin sind die Wünsche des/der Betroffenen zu berücksichtigen. Zahlreiche Betreuungen in der Landeshauptstadt Schwerin werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind dies Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des Betreuers/der Betreuerin übernehmen. Steht ein ehrenamtlicher Betreuer/ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer/ Betreuerin bestellt werden.

Woran orientiert ein Betreuer/eine Betreuerin sein/ihr Handeln?

Der wichtigste Grundsatz lautet: Betreuen statt bevormunden!

Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten des Betroffenen/der Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.

Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betroffenen/der Betroffenen, im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten sein/ihr Leben nach seinen/ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Der Betreuer/die Betreuerin hat Wünschen des/der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht schadet und dem Betreuer/der Betreuerin zuzumuten ist.

Dies gilt auch für Wünsche, die der/die Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat.

Der Betreuer/die Betreuerin hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des/der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Ehe der Betreuer/die Betreuerin wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er/sie diese mit dem/der Betreuten.

Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin?

Ein Betroffener/eine Betroffene kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger/eine Verfahrenspflegerin, der/die die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.

Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort, das heißt beim/bei der Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.

Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer/Betreuerin vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise er/sie bestellt werden sollte.

Nach einer Anhörung entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt wird, welche Aufgaben ihm/ihr übertragen werden, wer zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Wie rege ich die Bestellung eines Betreuer/einer Betreuerin an?

Wenn Sie die Bestellung eines Betreuers beantragen oder anregen möchten, bietet Ihnen das Formular „Anregung zur Einrichtung einer Betreuung“ Hilfestellung.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers/der Betreuerin. Der Betreuer/die Betreuerin muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er/sie für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.

Welche Kosten bekommt der Betreuer/die Betreuerin für seine Leistung erstattet?

Der ehrenamtliche Betreuer/die ehrenamtliche Betreuerin erhält einen pauschalen jährlichen Aufwendungsersatz in Höhe von derzeit 399 Euro oder wahlweise einen Ersatz für die tatsächlich angefallenen Auslagen

Die Höhe der Vergütung  eines Berufsbetreuers/einer Berufsbetreuerin beträgt - je nach Qualifikation - 27 Euro, 33,50 Euro und 44 Euro je Stunde. Diese Beträge enthalten einen pauschalisierten Aufwendungsersatz und die Umsatzsteuer. Vergütet wird nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern ein pauschaler Zeitansatz. Dieser ist gestaffelt nach der Dauer der Betreuung und danach, ob der betreute Mensch in einer Einrichtung oder in der Wohnung lebt. Die Zeitpauschalen liegen zwischen 2 und 7, bei vermögenden Betreuten zwischen 2,5 und 8,5 Stunden im Monat.

Wer kann weitere Fragen beantworten?

Über Möglichkeiten der Vorsorge und zu Fragen der ehrenamtlichen Betreuung informieren die Schweriner Betreuungsvereine:

Betreuungsverein Neues Ufer e.V.
Lübecker Straße 126
19059 Schwerin
Tel.: +49 385 512166
Mail: kontakt@bvsn.de

Betreuungsverein St. Anna
Klosterstraße 24
19053 Schwerin
Tel.: +49 385 5515823
Mail: betreuung-schwerin@caritas-im-norden.de

Wenn Sie Fragen zur Einrichtung einer Betreuung haben, können Sie sich an die Betreuungsbehörde wenden.

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Landeshauptstadt Schwerin

Frau Daniela Dube
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