Eigentümer sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Denkmale denkmalgerecht zu erhalten. Entsprechend §§ 6 und 24 Denkmalschutzgesetz M-V können sie dabei vom Land M-V und/ oder der Stadt Schwerin, nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte, durch Zuwendungen unterstützt werden.
Richtline zur Gewährung von Zuschüssen