Nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz kann der steuerpflichtige Eigentümer bauliche Maßnahmen, die der denkmalgerechten Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Kulturgutes dienen und auch erforderlich sind, geltend machen.
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Nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz kann der steuerpflichtige Eigentümer bauliche Maßnahmen, die der denkmalgerechten Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Kulturgutes dienen und auch erforderlich sind, geltend machen.