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Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05.90.01/3 „Neumühle – An den Wadehängen“ 09.06.2017

Lageplan © Landeshauptstadt Schwerin

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat am 22.05.2017 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 05.90.01/3 „Neumühle – An den Wadehängen“ gemäß §10 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen.

Die etwa 2 ha große geänderte Fläche des Bebauungsplans ist im Übersichtsplan dargestellt. Ziel und Zweck der Änderung ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung der Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung und die Begründung können Sie bei der Stadtverwaltung Schwerin, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Am Packhof 2-6, Raum 1069 in Schwerin während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unter www. schwerin.de/stadtplanung können Sie die Satzung auch im Internet einsehen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn Sie diese innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend machen.

Mängel der Abwägung sind nur beachtlich, wenn Sie diese innerhalb eines Jahres seit

dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend machen. Dabei müssen Sie den Sachverhalt darstellen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Soweit gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können Sie diese nur innerhalb eines Jahres geltend machen. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen weise ich hin.

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Bernd Nottebaum

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