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Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.77.11 „Alte Waisenstiftung“ 04.08.2023

Übersichtsplan © Landeshauptstadt Schwerin

Die Landeshauptstadt Schwerin hat die Veränderungssperre zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77.11 „Alte Waisenstiftung“ gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem Übersichtsplan dargestellt. Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Die Satzung können Sie bei der Landeshauptstadt Schwerin, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Am Packhof 2-6, Raum 1069 in Schwerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unter www.schwerin.de/ortsrecht können Sie die Satzung auch im Internet einsehen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn Sie diese innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend machen.

Soweit gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können Sie diese nur innerhalb eines Jahres geltend machen. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen weise ich hin.

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister

Dr. Rico Badenschier

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